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Allgemeine Vermietbedingungen der NC Motorhomes GmbH & Co.KG

Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen werden mit Vertragsabschluss über die Buchung eines Wohnmobiles Inhalt des Vertrages zwischen den Vertragspartnern NC Motorhomes GmbH & Co.KG, nachfolgend „Vermieterin“ und dem Kunden nachfolgend Mieter. 

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von NC Motorhomes GmbH & Co. KG gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB der Vermieterin abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt.

1.2 Vertragsinhalt ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeuges. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Es gilt deutsches Recht. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – i BGB sind nicht anwendbar. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und eigenverantwortlich. Die stillschweigende Verlängerung des auf die Mietzeit befristeten Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen der Schriftform

1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner

2. Mindestalter/Führerschein

2.1 Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern geführt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Mieter und Fahrer müssen seit mind. einem Jahr- für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen mindestens 3 Jahren- in Besitz der Fahrerlaubnisklasse III bzw. der Kl. B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nur bei Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer spätestens bei Übernahme. Werden diese nicht spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs bzw. innerhalb einer gesetzten, angemessenen Nachfrist vorgelegt, ist die Vermieterin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gelten dann die Stornobedingungen der Ziffer 4.2 ein. 

2.2 Die Vermieterin weist darauf hin, dass einzelne Fahrzeuge ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein entsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit der Vermieterin hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des Mietfahrzeugs zu halten. 

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung bezeichneten Fahrerinnen gefahren

werden. Eine Überlassung an nichtbezeichnete Dritte ist untersagt.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer/innen, denen er das Fahrzeug auch

nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben.

3. Mietpreise

3.1 Es gilt die bei Abschluss des Mietvertrages jeweils gültige Preisliste der Vermieterin. 

Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Vermieterin zu entnehmen ist.

3.2 Die Leistungen sind in der aktuellen Preisliste zu finden, sowie auf der Webseite www.ncmotorhomes.de

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter an der Vermietstation und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch die Mitarbeiter der Vermietstation.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet die Vermieterin pro verspäteten Tag den Gesamttagespreis. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der Mietzeit ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

3.6 Das Mietfahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden.

Anderenfalls berechnet die Vermieterin Treibstoff lt. aktueller Preisliste. Treibstoff, AdBlue und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

4. Reservierung, Umbuchung und Stornierung

4.1 Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch die Vermieterin und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

4.2 Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von 30% des Mietpreises, mindestens jedoch 500,00 EUR zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Buchungsbestätigung. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden die nachfolgenden gestaffelten Stornogebühren ab Buchungsbestätigung fällig:

  • Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 20% des Mietpreises (Stornogebühr), mindestens jedoch 200,00 € an den Vermieter.
  • Stornierung 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 40% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter
  • Stornierung 29 bis zu 15 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 80% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.

Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.

4.3 Nach der Buchungsbestätigung durch die Vermieterin kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 61 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Spätere Umbuchungen sind nicht möglich. Bei einer Verkürzung des Buchungszeitraumes fallen die o.g. Stornierungsbedingungen für die stornierten Nächte an. Pro Umbuchung wird ein Unkostenbeitrag von pauschal 150,00 EUR  erhoben. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht. 

4.4 Ersatzfahrzeug

Die Vermieterin behält sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das übernommene Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder weitgehend beschädigt ist. 

4.4 Steht aus der gebuchten Fahrzeuggruppe kein Fahrzeug zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug von der Vermieterin nicht bereitgestellt werden, so behält sich die Vermieterin das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Kann die Vermieterin kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, so behält sich die Vermieterin das Recht vor, die Buchung kostenfrei zu stornieren. 

5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach der Buchung berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 30 Tage vor Mietbeginn auf ein Konto der Vermieterin eingegangen sein.

5.2 Die Kaution von 1.500,00 EUR muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. (EC-Karte oder MasterCard, Visa). Barzahlung ist nicht möglich.

5.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tagen bis zum Anmietdatum) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.

5.4 Die Erstattung der Kaution erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs nach Endabrechnung durch die Vermieterin. Zusätzlich angefallene Entgelte werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet.

5.5 Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, werden Verzugszinsen nach

geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch die Vermieterin an der Übergabestation teilzunehmen. Hierzu wird ein Übergabeprotokoll gefertigt, das den Fahrzeugzustand dokumentiert. Das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Eine Übergabe ohne Einweisung findet nicht statt. 

6.2 Bei Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet sich der Mieter gemeinsam mit der Vermieterin oder deren Mitarbeiter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen. Der Zustand wird in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll dokumentiert.

Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

6.3 Fahrzeugübergaben sowie Rücknahmen finden werktäglich zu den üblichen Geschäftszeiten statt. 

Übergaben und Rücknahmen an Sonn- und Feiertagen finden nicht statt. Abweichungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Die vereinbarte Übergabezeit befindet sich auf der Buchungsbestätigung. 

6.4 Alle Fahrzeuge werden an den Mieter ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand übergeben und sind von diesem in demselben Zustand wieder zurückzugeben. 

7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es verboten, das Fahrzeug zu verwenden:

Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und gegen unbefugte Dritte ordnungsgemäß zu sichern. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist während der Nutzungsdauer vom Mieter zu überwachen. 

7.3 Im Fahrzeug besteht ein absolutes Rauchverbot! Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. 

7.4 Die Teilnahme an Festivals und anderen Veranstaltungen ist nur mit ausdrücklicher

Zustimmung des Vermieters gestattet.

7.5 Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden

Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Im Falle eines Verkehrsunfalls- einschließlich Wildschaden, Diebstahl und Brandschaden hat der Mieter sofort die Polizei und die Vermieterin verständigen, letztere spätestens unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Tag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

8.2 Der Mieter hat für die Vermieterin- selbst bei geringer Schadenhöhe- eine ausführliche schriftliche Dokumentation zu erstellen. Unterlässt der Mieter die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

8. Die Schadendokumentation muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe der Vermieterin übergeben werden. Sie muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Auslandsfahrten 

Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. 

10. Mängel des Fahrzeugs

10.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter zu dokumentieren und bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. Schadensersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

10.2 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Bei Fahrzeugen die noch den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers unterliegen, muss der Mieter bei einer Panne/Schaden eine entsprechende Vertragswerkstatt aufsuchen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Fehlerbeseitigung durch die Vermietstation. Notwendige Reparaturen zur Sicherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit während der Mietdauer dürfen vom Mieter bis € 150,00, darüberhinausgehende Reparaturen nur mit Zustimmung der Vermieterin in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziff. 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Die Rechnungsnaschrift ist die Mietstation.

11.2 Führt ein von der Vermieterin zu vertretender Mangel zur Notwendigkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter der Vermieterin den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. 

11.3 Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt die Vermieterin ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Wird in diesem Fall von der Vermieterin ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet die Vermieterin dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins. Kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, ist eine Stornierung durch die Vermieterin möglich.

11.4 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der

Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann die Vermieterin die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt die Vermieterin ein Ersatzfahrzeug, kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.

12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Die Vermieterin wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall, sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. 

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziff. 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich

oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

  • wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
  • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
  • wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff. 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
  • wenn Schäden auf einer nach Ziff. 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
  • wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 beruhen
  • wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
  • wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
  • wenn Schäden durch die Verwendung falschen Treibstoffs entstehen (Falschbetankung),
  • wenn Wasser, AdBlue, Öl etc. nicht nachgefüllt wird und Warnanzeigen im Fahrzeug missachtet wurden. 

Bei Beschädigungen des Innenraumes und Fehlbedienungen verursacht durch den Mieter, greift die Versicherung nicht.

12.4 Persönliches Eigentum des Mieters, das durch einen Unfall oder Diebstahl beschädigt wird – oder abhandenkommt, ist nicht versichert.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. 

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

13. Haftung des Vermieters, Verjährung

13.1 Das Mietfahrzeug ist durch eine Haftpflichtversicherung mit mindestens der gesetzlichen Deckungssumme versichert.

13.2 Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

13.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

13.4 Ansprüche, die nach Ziff. 13.1 nicht ausgeschlossen sind, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers in fünf Jahren, ausgehend von dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

14 Rücktritt/ Widerruf

4.5 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nach §312g Abs. (2), Nr. 9 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.

15. Speicherung und Weitergabe von Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass die Vermieterin seine persönlichen Daten speichert.

Die Vermieterin darf diese Daten über den „zentralen Warnring“ an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden.

16. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird der Gerichtsstand Lotte vereinbart. 

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen gelten die gesetzlichen Regelungen.